Ein Kredit, bei dem neben dem eigentlichen Schuldner ein Bürge gem. Paragraph 765 f. BGB haftet. In Verbindung mit Paragraph 349 f. HGB handelt es sich zumeist um eine sogenannte Ausfallbürgschaft, d.h. der Bürge wird nur dann in Anspruch genommen, wenn der eigentliche Schuldner nicht vereinbarungsgemäß zahlt.
Die häufigste Form des Avalkredits ist, wenn eine solche Bürgschaft von Seiten einer Bank gestellt wird, die häufig zur Absicherung von Gewährleistungen im Bauhandwerk, Steuerschulden, Zöllen oder bei Außenhandelsfinanzierung gefordert wird. Für die Gewährung dieser “Garantie” verlangt die Bank eine Avalprovision, die in der Regel zwischen 0,5% und 4% pro Jahr beträgt. Der Avalkredit wird auch als Bürgschaftskredit bezeichnet und schränkt in der Regel bestehende Kreditlinien ein.